AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufs- und Lieferbedingungen

Firma Bard frische Küche GmbH, Lyonerring 10, 66121 Saarbrücken

  • 1 Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem „Verwender“ (Fa. Bard frische Küche GmbH) und dem „Vertragspartner“. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt der Verwender nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verwender dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
  1. Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
  • 3 Lieferung
  1. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verwender den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
  1. Der Verwender ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
  1. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verwenders – unmöglich oder i.S.d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der Verwender für die Dauer des Lieferhindernisses und dessen Nachwirkungen von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den Verwender auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verwenders seitens seiner Vorlieferanten ist der Verwender von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Vertragspartnern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verwender wird den Vertragspartner über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
  1. Gefahr und Haftung gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort – auch von einem dritten Ort –geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über.
  1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Verwender vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4 Gewährleistung und Mängelrüge
  1. Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen dem Verwender gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verwender die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verwender stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
  6. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden des Verwenders, so kann der Vertragspartner Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
  • 5 Haftung auf Schadensersatz
  1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  1. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
    – der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    – der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    – der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    – der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
    – der Haftung nach datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen
  1. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  1. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • 6 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistungen des Verwenders ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  1. Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
  1. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.
  • 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Die vom Verwender an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  1. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender.
  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Falle der Veräußerung ist der Verwender berechtigt, den Endkunden über den Eigentumsvorbehalt zu informieren, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse des Verwenders besteht.
  1. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verwender, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  1. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verwender ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
  1. Der Vertragspartner hat die dem Verwender gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verwender ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Versicherungspartners zu leisten.
  2. Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verwender.
  1. Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  • 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Saarbrücken, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  1. Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Datenschutzhinweis:

Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass der Verwender Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.